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Begriff Definition
Vermächtnis

Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden. Im Gegensatz zum Erben hat der Vermächtnisnehmer nur einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung des Vermächtnis gegenüber der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Schulden des Erblassers. Gegenstand eines Vermächtnisses kann eine bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein Geldbetrag sein. Durch Vermächtnis kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer auch eine Schuld erlassen (Erlassvermächtnis). Befindet sich der Vermächtnisgegenstand nicht im Nachlass, so fällt das Vermächtnis dahin, ausser es sei ein anderer Wille des Erblassers erkennbar (Verschaffungsvermächtnis). Zu Gunsten eines Erben kann der Erblasser diesem auch ein Vorausvermächtnis zuwenden, welches er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Grenze des Vorausvermächtnisses sind allfällige Pflichtteilsansprüche von Miterben.