Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Herabsetzung | Verletzt der Erblasser mit vermögensrechtlichen, lebzeitigen Zuwendungen oder letztwilligen Anordnungen den Pflichtteil eines Erben, unterliegen diese Verfügungen der Herabsetzung. Herabgesetzt werden letztwillige Verfügungen vor lebzeitigen Zuwendungen, und jüngere Zuwendungen vor älteren Zuwendungen. Die Herabsetzung erfolgt nur soweit, bis der Pflichtteil wieder hergestellt ist. Der Herabsetzungsanspruch kann mit Herabsetzungsklage oder –einrede durchgesetzt werden. |
Höchstpersönlichkeit | Verfügungen von Todes wegen sind höchstpersönlich. Sie können nur vom Erblasser selber vorgenommen werden. Eine Bevollmächtigung anderer Personen ist ausgeschlossen. Beim Abschluss eines Erbvertrags gilt die Höchstpersönlichkeit für diejenige Vertragspartei, welche letztwillig über ihren eigenen Nachlass verfügt. |