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Begriff Definition
Verfügungen von Todes wegen, Mängel

Mangelhafte Verfügungen von Todes wegen sind entweder nichtig oder anfechtbar. Nichtig sind Verfügungen von Todes wegen, wenn sie keinen schlüssigen Inhalt aufweisen, unter extremen Formmängeln leiden, rechtlich oder tatsächlich unmögliche Anordnungen enthalten, aber auch Dokumente, welche nicht vom Erblasser verfasst sind oder gar keinen Testierwillen enthalten. War der Erblasser verfügungsunfähig, liegt ein Willensmangel vor, ist die Anordnung unsittlich oder rechtswidrig oder leidet sie an einem nicht extremen Formmangel, so kann die Unagültigkeitsklage erhoben werden. Überschreitet der Erblasser die Verfügungsfreiheit, so kann der in seinem Pflichtteil verletzte Erbe die Herabsetzungsklage erheben.