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Begriff Definition
Erbfolge, gesetzliche

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn der Erblasser nicht letztwillig verfügt hat oder seine letztwillige Verfügung vollumfänglich ungültig ist. Die nächsten Erben des Erblassers sind seine Kinder, ob ehelich, vorehelich oder ausserehelich. Anstelle vorverstorbener Kinder erben deren Nachkommen. Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm seiner Eltern. An die Stelle vorverstorbener Eltern treten deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers. Ohne Erben des elterlichen Stamms gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern und bei deren Vorversterben wiederum an deren Nachkommen, somit also Onkel und Tanten des Erblassers und deren Nachkommen. Fehlt es auch im Stamm der Grosseltern an Erbberechtigten, so hört die Erbberechtigung noch entfernterer Verwandter auf. Es erbt dann das Gemeinwesen. In der gesetzlichen Erbfolge wird nicht nach Quoten unter den Erbberechtigten aufgeteilt, sondern nach dem sogenannten Stammesprinzip. So treten die Kinder eines vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen in dessen Rechte ein. Die Kinder eines noch lebenden Kindes gehen leer aus, weil aus deren Sicht der erbberechtigte Elternteil noch lebt. Neben den Kindern erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner die Hälfte der Erbschaft, neben den Erben des elterlichen Stamms ¾ der Erbschaft. Sind auch keine Erben des elterlichen Stamms vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Partner die ganze Erbschaft.