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Begriff Definition
Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass durch Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Diese ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Das ganze Vermögen gehört der Erbengemeinschaft gemeinsam: allen gehört alles. Erst mit Abschluss des Teilungsvertrags entstehen individuelle Ansprüche der einzelnen Erben an bestimmten Gegenständen des Nachlasses. Die Erbengemeinschaft kann nur einstimmig wirksame Verfügungen treffen. Nur in dringlichen Fällen, wenn Gefahr in Verzug ist, darf einer der Erben rechtswirksam für die Erbengemeinschaft aktiv werden.